Home
Aktuelles
Produkte
AGB's
Angebote
Impressum
Kontakt
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Angebot und Aufträge
1. Die folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten jeweils in ihrer neuesten Ausgabe für alle unsere Verkäufe und Lieferungen, unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, es sei denn, wir haben abweichende Vereinbarungen schriftlich bestätigt. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben dessen Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört.
2. Mündliche Zusatzvereinbarungen bedürfen stets unserer schriftlichen Zustimmung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Angebote durch und Aufträge an uns sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
4. Vertreter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen ermächtigt. Ihre Erklärungen, gleich in welcher Form sie abgegeben werden, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
5. An von uns gefertigten Kostenanschlägen, Zeichnungen, Musterstücken, Software und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Als vertraulich von uns gekennzeichnete Unterlagen und das Angebot selbst dürfen Dritten ohne unsere Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind derartige Unterlagen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben.
6. Die vom Besteller zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster, Modelle, Software oder dergleichen sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung dieser Vorlagen des Bestellers durchzuführen. Der Besteller haftet dafür, daß durch die Verwendung seiner Unterlagen durch uns Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen durch eine etwaige Rechtsverletzung möglicherweise entstehenden Nachteilen klag- und schadlos zu halten.
7. Erteilt uns der Besteller ausschließlich oder zusätzlich einen Entwicklungsauftrag, schulden wir keinen Erfolg unserer Leistung, so dass der Besteller in diesem Fall unabhängig vom Erfolg unserer Entwicklungsarbeiten unsere Aufwendungen zu vergüten hat. Die Höhe der in diesem Fall zu leistenden Vergütung richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Vereinbarungen.
II. Lieferumfang
1. Alle Lieferungen erfolgen nach den vereinbarten schriftlichen Spezifikationen. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die Spezifikationen in der Auftragsbestätigung zu ändern und an den Stellen von ihnen abzuweichen, an denen eine Abweichung, z.B. aus Gründen technischer Weiterentwicklung, in unserem Interesse liegt und für den Besteller zumutbar ist. Die Abweichung von unseren Angaben in den Angeboten über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material ist uneingeschränkt zulässig, soweit dadurch keine Verschlechterung des Liefergegenstandes eintritt; gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und –vorschläge.
2. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen zur Ausführung eines Vertrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum. Schutzvorrichtungen liefern wir insoweit mit an den Besteller, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Der Besteller ist verpflichtet, uns die am Aufstellungsort gültigen Vorschriften, insbesondere für Umwelt- und Unfallschutz, rechtzeitig mitzuteilen. Aufwendungen für zusätzliche aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlicher Einrichtungen sind im Preis nicht enthalten, soweit wir nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigt haben. Für die Einhaltung der am Aufstellungsort geltenden Vorschriften ist allein der Besteller verantwortlich.
3. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager (EXW) Deutschland ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer, Einfuhrsteuern, Zöllen, Verladung, Montagen, Versicherungen und Inbetriebnahmen. Sie sind auf der Kostengrundlage des Angebotstages errechnet.
2. Für Aufträge, die unter einer vorgegebenen Mindestmenge liegen, deren Höhe dem Käufer auf Wunsch mitgeteilt wird, kann ein Mindermengenzuschlag erhoben werden. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Alle Preise können in Anlehnung an Ziffer 1.3. dieser AGB entweder vor oder nach Auftragserteilung und unbeachtlich einer Bestätigung einseitig von uns bis zur rechtlich zulässigen Gesamthöhe angeglichen werden, um Steigerungen bei den nach Vertragsschluss aufgetretenen Kosten, z.B. Material-, Lohn-, Energie – und Transportkosten sowie Änderungen des Wechselkurses, Rechnung zu tragen. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Wir behalten uns das Recht vor, Preise und Liefertermine entsprechend den Maßnahmen von oder Vereinbarungen mit nationalen oder internationalen Behörden zu ändern.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Jede Rechnung ist am Rechnungsdatum vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen in der jeweils für uns geltenden nationalen Währung zahlbar.
2. Zahlungen für einzelne Komponenten, wie Ersatz-, Verschleißteile und Zubehör, sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei netto Kasse zu leisten. Für komplett von uns gelieferte Systeme sind die Zahlungen netto Kasse wie folgt zu leisten: 30 % 14 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung, 60 % bei Erklärung der Versandbereitschaft durch uns oder nach erfolgter Vorabnahme in unserem Werk durch den Besteller sowie 10 % innerhalb von vier Wochen nach dem Datum der Schlussrechnung. Zahlungen durch Banküberweisungen gelten als ausgeführt, wenn die Wertstellung innerhalb der Frist erfolgt. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind Zahlungen aus Einräumung eines ausreichend befristeten, widerruflichen, von einer deutschen Großbank zu avisierenden und bestätigten Akkreditiv zu unseren Gunsten bei unserer Hausbank zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, werden nach Ablauf dieser Frist ohne eine weitere Zahlungsaufforderung Verzugszinsen in Höhe von jeweils 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Das gleiche gilt, wenn wir die Zahlungsfristen zugunsten des Bestellers verlängert haben. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz bzw. der Besteller eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist.
3. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber akzeptiert, Wechsel außerdem nur nach vorheriger Zustimmung. Scheck-Wechsel-Zahlungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Wechsel muß bundesbankdiskontfähig sein. Die Annahme eines Wechsels oder eines Schecks ist nicht als Stundung anzusehen. Die Laufzeit eines Wechsels darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als 3 Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Der Käufer trägt alle Risiken und Auslagen, die mit der sofortigen Einziehung verbunden sind.
4. Im Falle einer Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsfristen und/oder anderer Umstände, die auf eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Bestellers schließen lassen, behalten wir uns das Recht vor, alle Verlängerungen der Zahlungsfristen unbeachtlich des Erhalts von Wechseln zu widerrufen. Wir können dann die sofortige Zahlung der noch offenen Rechnungen durch Widerruf der vereinbarten Zahlungsfristen verlangen und außerdem die Rechte gemäß der folgenden Bestimmungen geltend machen.
5. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, können wir unbeschadet anderer Rechte und unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 2 Verzugszinsen und solche Kosten geltend machen, die nachweislich entstanden sind. Unser Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, wird hiervon nicht betroffen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit wir hierfür Wechsel mit einer späteren Fälligkeit angenommen haben. Wir sind berechtigt, in Höhe unserer dann noch offenen Zahlungsforderung die Beibringung einer bankmäßigen Sicherheitsleistung zu fordern. Gerät der Besteller auch mit der Beibringung der Sicherheitsleistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach vorhergehender Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung die Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Die gleichen Folgen treten ein, wenn über das Vermögen des Bestellers die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, der Besteller seine Zahlungen einstellt oder einen Vergleich beantragt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller ist nur wegen unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
7. Alle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehenden Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat auf seine Kosten auch für behördliche Genehmigungen, wie Einfuhrgenehmigungen u.a., zu sorgen.
V. Versand
1. Die Waren werden unversichert auf Kosten und alleinige Gefahr des Bestellers versandt. Auch für Waren, die an uns zurückgeschickt werden, trägt der Besteller alle Auslagen und Gefahren, unbeschadet der Rechte und Pflichten, die dem Besteller in den nachfolgenden Bestimmungen gewährt und auferlegt werden. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr dann auf den Besteller über, wenn wir ihm schriftlich die Versand- oder Abholbereitschaft mitgeteilt haben.
2. Die Versandart wird von uns festgelegt.
VI. Lieferfrist
1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn wir einen bestimmten Liefertermin schriftlich bestätigt haben. Auch bestätigte Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschaft über alle für das Geschäft erforderlichen Dokumente, Anmeldungen und Genehmigungen verfügt und dass der Besteller die Kreditlinie, die wir ihm eingeräumt haben, nicht ausgeschöpft hat. Wenn wir nicht über die vorerwähnten Dokumente, Anmeldungen und Genehmigungen verfügen, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die oben erwähnte Kreditlinie, die durch uns einseitig festgesetzt wird, kann entsprechend den Vorgaben einer bestehenden Kreditversicherung ohne Angabe weiterer Gründe geändert werden.
2. Haben wir einen verbindlichen Liefertermin bestätigt, beginnt die Lieferzeit mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, von ihm zu erklärenden sonstigen Angaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne sowie vor Eingang etwaiger vom Besteller zu leistenden Anzahlungen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft von uns dem Besteller mitgeteilt worden ist. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
3. Wenn wir aus von uns zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert haben, steht dem Besteller das Recht zu, die Lieferung innerhalb einer zusätzlichen Frist zu verlangen, die in jedem Fall länger ist als drei Wochen. Eine Nichtlieferung innerhalb dieser Frist berechtigt den Besteller zu einer Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche des Verzuges nach Ablauf der Nachfrist, höchstens jedoch 5 % vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Ersatzpflicht tritt nur ein, soweit der Besteller glaubhaft nachweisen kann, daß er wegen des Verzuges tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Im übrigen kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
4. Wenn es uns aufgrund von Umständen, die sich unserem Einfluss entziehen, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Produktions- oder Verkehrsstockung oder verzögerte Lieferung wesentlicher Roh- oder Baumaterialien, unmöglich ist, die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin durchzuführen, verlängern sich die Liefertermine entsprechend. In diesem Fall behalten wir uns vor, unseren verfügbaren Lagerbestand auf unsere Kunden zu verteilen oder von dem gesamten oder einem Teil des Vertrages zurückzutreten. Beginn und Ende der unvorhergesehenen Ereignisse, die die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine verhindern, werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferteile in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Wir sind jedoch berechtigt, nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Im Falle des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse (vgl. Ziffer 4) sind wir auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Teilerfüllung für den Besteller ohne Interesse ist, kann er auch wegen des gesamten Vertrages zurücktreten.
VII. Eigentum an den Waren
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, gegen den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung oder unseres Rechtsnachfolgers bestehenden Ansprüche, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum oder das Eigentum unseres Rechtsnachfolgers.
2. Der Besteller darf Vorbehaltswaren, die in unserem Eigentum stehen, nicht verpfänden oder anderweitig übereignen. Eine Pfändung dieser Waren durch Dritte ist uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen. Zudem sind uns Abschriften der entsprechenden Verfügungsdokumente unverzüglich zu übersenden, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für diese Kosten.
3. Ein Besteller, der uns gegenüber nicht in Verzug ist, hat widerruflich das Recht auf Weiterverarbeitung, Endbearbeitung oder Weiterverkauf der Vorbehaltswaren im normalen Geschäftsverkehr. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, erwerben wir oder unser Rechtsnachfolger einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache, der dem Verhältnis des Marktwertes der Vorbehaltsware zum Marktwert der fertigen Ware oder neuen Sache entspricht. Jeder vom Besteller mit einem Dritten abgeschlossene Verkauf hat ausdrücklich unter dem Vorbehalt unseres Eigentums an den Vorbehaltswaren zu erfolgen. Hiermit tritt der Besteller schon jetzt alle seine Forderungen und Ansprüche gegen seinen Kunden in dem Wert der Vorbehaltswaren an uns ab. Wir nehmen die Abtretung der Forderungen und Ansprüche des Bestellers an.
4. Der Besteller hat unserem bevollmächtigten Vertreter jederzeit während der normalen Geschäftszeit Zugang zu seinen Räumen zu gewähren, um die Vorbehaltswaren zu prüfen und, vorbehaltlich des Rechts auf Wiederinbesitznahme (d.h. soweit der Besteller nicht die Zahlungsbedingungen gemäß IV. einhält), die Rücknahme der Vorbehaltsware vorzubereiten.
5. Alle Kosten eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit diesem Artikel VII werden vom Besteller getragen.
6. Wenn der Gesamtbetrag der Sicherheiten, die uns gemäß Ziffer 1 zustehen, den Wert aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, geben wir einen angemessenen Teil dieser Sicherheiten auf Ersuchen des Bestellers frei..
7. Sämtliche Bestimmungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts gelten auch bei Exportlieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Lassen die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes den Eigentumsvorbehalt in der vorbezeichneten Form nicht zu, verpflichtet sich der Besteller, uns gleichwertige Sicherheiten für unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn zu stellen.
VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers
1. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Besteller die Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns binnen zwei Wochen ab Entgegennahme der Ware den Mangel anzuzeigen. Der Mängelanzeige muss eine umfassende Darstellung der Sachlage und eine Protestnote der Deutsche Bahn AG, eines anderen Frachtführers oder eines Spediteurs beigefügt sein, die uns zu etwaigen Rückgriffsansprüchen berechtigen. Mängelanzeigen ohne diese Begleitdokumente gelten als unbegründet. Ausserdem hat uns der Besteller ein Musterstück zum Beweis der Mangelhaftigkeit ebenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Entgegennahme der Ware zu übersenden.
2. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige und vollständige Anzeige, gilt die von uns gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein derartiger versteckter Mangel, so muss die Anzeige binnen zwei Wochen nach der Entdeckung des Mangels erfolgen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung eines versteckten Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt seine rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Wir werden uns auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde.
IX. Gewährleistung und Reklamation
1. Wir übernehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Gewährleistung für Mängel einschließlich der Gewährleistung für das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften unter Ausschluss jeglicher weiterer Haftung für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Tag des Gefahrübergangs. Der Gefahrübergang ist gegeben, sobald wir die bestellte Ware einem Frachtführer oder Spediteur aushändigen, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist ein anderer Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestätigt.
2. Alle mangelhaften Teile werden nach unserer Wahl kostenfrei repariert, ersetzt oder gegen Gutschrift in Höhe des Kaufpreises zurückgenommen. Der Besteller haftet für die Eignung der Ware, für den beabsichtigten Einsatzbereich und die ordnungsgemäße Verwendung der Waren. Insoweit übernehmen wir keine Gewährleistung. Die Gewährleistung für Mängel entfällt, wenn die Waren vom Besteller be- oder verarbeitet wurden, obwohl der fragliche Mangel vor der Verarbeitung oder Behandlung erkennbar gewesen war.
3. Die in diesem Abschnitt enthaltenen Rechte des Bestellers kann dieser nur geltend machen, wenn er die ihm obliegenden Vertragspflichten seinerseits vollständig erfüllt hat. Teilt der Besteller uns einen Mangel mit, ist er nur befugt, solche Zahlungen zurückzuhalten, die direkt mit dem Kauf der Ware zusammenhängen und dem Umfang des Mangels entsprechen.
4. Waren, die Gegenstand einer Mängelanzeige sind, dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an uns zurückgesandt werden. Wir tragen die Versandkosten entsprechend den vorgebrachten und berechtigten Mängeln. Das gilt nicht für zusätzliche Versandkosten entsprechend den vorgebrachten und berechtigten Mängeln. Das gilt nicht für zusätzliche Versandkosten, die durch eine Lieferung der reparierten oder der Ersatzware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort entstehen. Diese zusätzlichen Kosten hat der Besteller zu tragen.
5. Reparieren oder ersetzen wir eine schadhafte Ware nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Besteller entweder von dem Vertrag zurücktreten oder einen Anspruch auf Kaufpreisminderung geltend machen. Liefern wir ein Ersatzstück oder bessern wir die ursprüngliche Ware aus, beträgt die Gewährleistungsfrist für das Ersatzstück bzw. die Ausbesserung drei Monate, mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die gelieferte Ware. Die Frist für die Mängelhaftung an der gelieferten Ware wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung des Bestellers verlängert.
6. Stellt sich eine Mängelanzeige des Bestellers als berechtigt heraus, tragen wir von den durch die Mangelhaftigkeit entstandenen Schäden nur die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, die Kosten des Ein- und Ausbaus sowie sämtliche Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, soweit hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt oder der Wert der Vertragserfüllung überschritten wird. Weitere Kosten kann der Besteller nicht ersetzt verlangen, es sei denn, die Mangelhaftigkeit ist auf unsere grobe Fahrlässigkeit oder unseren Vorsatz zurückzuführen.
7. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
8. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter ohne unsere Genehmigung vorgenommener Montage bzw. Inbetriebsetzung, Instandsetzungsarbeiten oder Veränderung der gelieferten Ware durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen entstanden sind, es sei denn, sie sind auf unser Verschulden zurückzuführen.
9. Handelt es sich bei der von uns dem Besteller gelieferten Ware um eine nicht neu hergestellte Sache oder um eine nicht neu zu erbringende Leistung, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
X. Schadenersatz
1. Bei Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, ist daher jede Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare typische Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, wie er insbesondere in Abschnitt IX.6 genannt ist.
3. Die Regelung gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift gilt nicht für Ansprüche der §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, unserer sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungshilfen.
XI. Exportkontrollbedingungen
1. Der Besteller hat bei Nutzung der von uns gelieferten Produkte oder Technologien und insbesondere beim Weiterverkauf der Produkte immer die geltenden Embargobestimmungen des Außenhandelsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie aller anderen Länder zu beachten, deren Exportkontrollgesetze im gegebenen Fall Anwendung finden. Insbesondere darf der Besteller keine Produkte oder Technologien ohne eine eventuell erforderliche Exportlizenz ausführen. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, sich über die neuesten Ergänzungen zu diesen Gesetzen umfassend zu informieren.
2. Der Besteller hat die strenge Befolgung aller betroffenen einschlägigen Exportkontrollbestimmungen gesondert zu bestätigen (Endverbleibsbescheinigung).
XXII. Gewerbliches Eigentumsrecht/Vertraulichkeit
1. Wenn die Lieferung von Waren gemäß diesem Vertrag zu Verletzungen von gewerblichen Rechten Dritter führt und wenn daraus ein Gerichtsverfahren entsteht, verpflichtet sich der Besteller, uns unverzüglich alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und uns zu bevollmächtigen, das Gerichtsverfahren nach eigenem freien Ermessen durchzuführen.
2. Wird durch ein Urteil endgültig festgestellt, daß eine weitere Verwendung der vom Vertrag erfassten Waren gewerbliche Rechte eines Dritten verletzen würde oder besteht nach unserer Einschätzung die Gefahr, dass ein Verfahren wegen Verletzung derartiger Rechte angestrengt wird, können wir auf unsere eigenen Kosten und nach eigener Wahl unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte entweder das Recht für den Besteller erwirken, die vom Vertrag erfassten Waren in der Weise auszutauschen oder abzuändern, daß die Rechte Dritter nicht mehr verletzen werden, oder die Waren gegen Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich der üblichen steuerlichen Abschreibung zurückzunehmen.
3. Beim Verkauf der Waren übertragen wir weder direkt noch indirekt das Recht auf Ausübung unserer Patente, noch die Rechte, die die Kombination mit anderen Artikeln oder Verfahren umfasst.
4. Alle ausdrücklich vom Besteller als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen dürfen von uns nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bestellers an Dritte weitergeleitet werden.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Für diesen Vertrag und alle sich daraus ergebenden Streitfälle ist Dortmund ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Besteller an dem für seinen Hauptsitz zuständigen Gericht Klage zu erheben. Unbeschadet von Satz 1 werden bei Exportlieferungen alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Schiedsrichter entscheiden nur dann nach billigen Ermessen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
2. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts in der Fassung vom 01.01.1991 (BGBI. 1990 II., S. 1477) über Verträge über den Internationalen Warenkauf in der Fassung des Deutschen Zustimmungsgesetzes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Soweit in der Auftragsbestätigung oder in diesen allgemeinen Verkaufs-,Liefer- und Zahlungsbedingungen auf Lieferkonditionen Bezug genommen wird, sind diese nach den jeweils neuesten INCOTERMS anzuwenden und auszulegen.
4. Die Nichtigkeit eines Teils dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der verbleibenden Teile oder des Ganzen. Im Falle der Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung des Vertrages haben wir das Recht, die betreffende Klausel durch eine andere angemessene Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem geschäftlichen Zweck der betreffenden Klausel am nächsten kommt.
5. Wurden diese AGB dem Besteller auch in englischer Sprache zugänglich gemacht, so hat bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version die deutsche Vorrang.
Handelsregister: Amtsgericht Dortmund HRB 14979
Geschäftsführer: Klaus-D. Stang
[ Diese Seite drucken ]
[ Zum Seitenanfang ]
Alle Rechte vorbehalten.
©
2007-2008
teclab websolutions / CMS: Homepagetool2